5. 5.1 In ihrem Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 kam die Beschwerdekammer in Strafsachen zum Schluss, dass im Zeitpunkt der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2019 noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgelegen habe. Die vom Regionalgericht in Aussicht gestellte Frist für die Fertigstellung des Motivs bis Ende März 2020 erachtete die Beschwerdekammer indes als zu lang. Dies namentlich deshalb, weil das Dossier, wie