Auf eine weitere Beschwerde von B.________ trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 20 84 vom 27. Februar 2020 nicht ein. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Mitbeschuldigten C.________, der ebenfalls Berufung angemeldet hatte, hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 20 89 vom 5. März 2020 gut. Am 5. März 2020 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erneut Rechtsverweige- rungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde.