1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) B.________ zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Gegen das Urteil meldete B.________ Berufung an. Am 15. Dezember 2019 reichte er eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1B_79/2020). Auf eine weitere Beschwerde von B._______