Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 101 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2020 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (PEN 17 957/958/960) Erwägungen: 1. Am 26. August 2019 verurteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfol- gend: Regionalgericht oder Vorinstanz) B.________ zusammen mit zwei weiteren Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ge- gen das Urteil meldete B.________ Berufung an. Am 15. Dezember 2019 reichte er eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Diese wies die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 ab. Ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren ist derzeit beim Bundesgericht hängig (Verfahren 1B_79/2020). Auf eine weitere Beschwerde von B.________ trat die Beschwerdekammer in Strafsachen mit Beschluss BK 20 84 vom 27. Februar 2020 nicht ein. Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde des Mitbeschuldigten C.________, der ebenfalls Berufung angemeldet hatte, hiess die Beschwerde- kammer in Strafsachen mit Beschluss BK 20 89 vom 5. März 2020 gut. Am 5. März 2020 erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erneut Rechtsverweige- rungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde. 2. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0] analog). 3. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Gemäss Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO ist die Beschwerde zulässig ge- gen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzö- gerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdefüh- rer ist als Verurteilter durch die gerügte Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzöge- rung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde wird ein- getreten. 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, seit der Urteilsverkündung vom 28. August 2019 seien heute schon mehr als sechs Monate vergangen. Es handle sich um einen sehr leichten Fall, die Verspätung sei unbegründet. Er wünsche die Begründung jetzt zu erhalten. 5. 5.1 In ihrem Beschluss BK 19 532 vom 30. Januar 2020 E. 5.2 kam die Beschwerde- kammer in Strafsachen zum Schluss, dass im Zeitpunkt der ersten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2019 noch keine Verletzung des Be- schleunigungsgebots vorgelegen habe. Die vom Regionalgericht in Aussicht ge- stellte Frist für die Fertigstellung des Motivs bis Ende März 2020 erachtete die Be- schwerdekammer indes als zu lang. Dies namentlich deshalb, weil das Dossier, wie 2 vorliegend auch vom Beschwerdeführer vorgebracht, keine besonderen Schwierig- keiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur bietet. Weiter führte die Beschwerde- kammer aus, das Regionalgericht habe trotz seiner bekannten hohen Arbeitsbelas- tung prinzipiell sicherzustellen, dass Urteilsmotive allerspätestens nach der doppel- ten Zeit der Ordnungsfrist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO (also nach 180 Tagen) vorliegen würden. Ansonsten setze es sich dem Vorwurf der Rechtsverzögerung aus. Vor diesem Hintergrund kam die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Feststellung einer Rechtsverzögerung denkbar sei, sollte das Regionalgericht die fragliche Urteilsbegründung nicht bis Ende Februar 2020 versendet haben. 5.2 Zu den gesetzlichen Voraussetzungen hielt die Beschwerdekammer damals fol- gendes fest (E. 5.1): «Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot/Verbot der Rechtsverzögerung). Derselbe Anspruch ergibt sich in zivil- rechtlichen Streitigkeiten und Strafsachen aus Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101). Überdies konkretisiert Art. 5 StPO das Be- schleunigungsgebot für das Strafrecht. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne Verzögerung zum Abschluss. Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Behörde nicht innerhalb angemessener Zeit tätig wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegen- stand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind weiter der Umfang und die Komplexität der auf- geworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sach- verhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zu- mutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (zum Ganzen: BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; 130 I 312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 2). Eine Rechtsverzögerung liegt ins- besondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (WOHLERS, in: Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 5 StPO; SUMMERS, in: Basler Kommen- tar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 5 StPO), mithin das Verfahren resp. der Verfahrensabschnitt in- nert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 460 vom 5. Dezember 2019 E. 5.1). Ob die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots einem Mitglied der Strafbehörden zum persönlichen Verschulden gereicht oder nicht, ist unerheblich. Überlastung und strukturelle Mängel vermögen nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzö- gerung und -verweigerung zu bewahren. Hingegen kann eine unvorhergesehene und vorübergehen- de Abwesenheit z.B. wegen Krankheit – im Gegensatz zu einem strukturellen Personalmangel – eine Verfahrensverzögerung entschuldigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 301 vom 21. Dezember 2015 E. 5.3; WOHLERS, a.a.O., N. 10 zu Art. 5 StPO; MÜLLER, Rechtlicher Rahmen für die Geschäftslastbewirtschaftung in der Schweizerischen Justiz, Diss. BE 2015, Rz. 257). Eine hohe Geschäftslast mit prioritär zu behandelnden Haftfällen ist bei der Beurteilung angemessener Verfahrensdauer auch zu berücksichtigen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 373 vom 26. Oktober 2017).» 3 5.3 Inzwischen ist die bis Ende Februar 2020 dauernde Frist für die Ausfertigung des Motivs erfolglos verstrichen. Eine Nachfrage beim Regionalgericht vom 9. März 2020 hat ergeben, dass die schriftliche Urteilsbegründung noch in Bearbeitung und daher noch nicht verschickt worden sei. Dies scheint unverständlich, hätte die Vor- instanz inzwischen doch genügend Zeit gehabt, um für die Fertigstellung des Mo- tivs besorgt zu sein und sich entsprechend zu organisieren. Eine allfällige Überlas- tung des zuständigen Gerichtsschreibers vermag sie nicht von solchen Vorkehrun- gen zu entbinden. Im Beschluss BK 20 89 vom 5. März 2020 wurde sie zudem auf- gefordert, die schriftliche Urteilsbegründung unverzüglich fertigzustellen. Dieser Aufforderung ist sie bisher nicht nachgekommen. Demnach erweist sich der Vor- wurf der Rechtsverzögerung als berechtigt. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Die Vorinstanz wird erneut angewiesen, die schriftliche Ur- teilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be- stimmt auf CHF 800.00, der Kanton Bern (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). 7. Dem Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdi- gen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland wird erneut angewiesen, die schriftliche Ur- teilsbegründung im Verfahren PEN 17 957/958/960 unverzüglich auszufertigen und den Parteien zuzustellen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin D.________ Mitzuteilen: - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 3 - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bernern Jura-Seeland, Staatsanwalt E.________ Bern, 12. März 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5