1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland O 19 14841 vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen A.________ bzw. unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das UWG zu eröffnen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.