9 (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art.17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) pauschal auf CHF 1‘500.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; durchschnittliche Bedeutung der Streitsache und durchschnittliche Schwierigkeit des Prozesses). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: