Es rechtfertigt sich deshalb keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. 5.2 Der Kanton Bern hat dem – zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in eigener Sache als Rechtsanwalt prozessierenden – Beschwerdeführer zudem eine Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten