5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Antrag, die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, unterlegen. Indes hat er in der Hauptsache (Eröffnung Strafuntersuchung) obsiegt. Die Aufwendungen betreffend das Teilweise-Unterliegen sind marginal. Es rechtfertigt sich deshalb keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.