gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen müssen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 4.13 Soweit der Beschwerdeführer in ausführlicher Weise Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung übt, betrifft dies nicht den Beschuldigten. Es ist in der vorliegenden Angelegenheit folglich nicht relevant, ob das Bundesgericht den Namen des Beschwerdeführers zu Unrecht veröffentlicht hat etc. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Staatsanwaltschaft «nur um die Person des Beschwerdeführers gegangen sein soll». Weiterungen hierzu erübrigen sich folglich ebenfalls.