Falls sich nach den getätigten Ermittlungshandlungen betreffend die Motivation des Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet resp. die entsprechenden Abklärungen ergeben, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wird die Staatsanwaltschaft eine Verfahrenseinstellung erwägen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Andernfalls – bei nach wie vor unklarer Beweislage – wird sie Anklage beim zuständigen Gericht erheben resp. gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen müssen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1).