Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft zu eröffnen, ist die Beschwerde abzuweisen. Verfahrensführung hat nicht die Generalstaatsanwaltschaft, sondern die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, weshalb diese anzuweisen ist, ein Strafverfahren zu eröffnen. Falls sich nach den getätigten Ermittlungshandlungen betreffend die Motivation des Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet resp.