Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2020 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das UWG zu eröffnen und insbesondere die vorstehend umschriebenen Abklärungen zu tätigen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft zu eröffnen, ist die Beschwerde abzuweisen.