Ohne Abklärung der vorstehend aufgeführten noch offenen Fragen, welche insbesondere mittels vorgängiger Ermittlung des Beschuldigten und anschliessender Einvernahme zu klären sind, kann dessen Strafbarkeit nicht beurteilt werden. Ist der Sachverhalt unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2020 aufzuheben.