8 negative Bundesgerichtsurteile; vgl. E. 4.7 hiervor). Dass der Straftatbestand von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG klarerweise nicht erfüllt ist, steht mithin nicht fest. 4.12 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vor. Ohne Abklärung der vorstehend aufgeführten noch offenen Fragen, welche insbesondere mittels vorgängiger Ermittlung des Beschuldigten und anschliessender Einvernahme zu klären sind, kann dessen Strafbarkeit nicht beurteilt werden.