evtl. Recherchebewertung, insbesondere gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft zahlreich wiedergegebenen Bundesgerichtsurteile). Ohne Kenntnis des Motivs des Beschuldigten und des Sachverhalts, auf welcher die Bewertung gründet, ist nicht eruierbar, ob die Bewertung weit über das Ziel hinausschoss und auf völlig sachfremden Motiven fusste.