keine persönliche Bekanntschaft irgendeiner Art mit ihm gemacht hat, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, und auf welcher Grundlage seine Bewertung diesfalls beruht hat. Folglich kann auch nicht beurteilt werden, ob es dem Beschuldigten lediglich um eine unzulässige «Schmähkritik» gegangen oder ob die Bewertung aus begründetem Anlass erfolgt ist (bspw. persönliche Erfahrung; evtl. Recherchebewertung, insbesondere gestützt auf die von der Staatsanwaltschaft zahlreich wiedergegebenen Bundesgerichtsurteile).