Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.3 hiervor), ist eine Wettbewerbsrelevanz bereits dann zu bejahen, wenn die inkriminierte Äusserung in abstrakter und objektiver Weise geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgte. Es stellt eine Erfahrungstatsache dar, dass viele Internet-User ihre Recherche (beispielsweise nach einem Rechtsanwalt) zunächst bei der Internetsuchmaschine Google – der wohl bekanntesten Internetsuchmaschine in der Schweiz – im Sinne einer ersten Orientierungshilfe beginnen.