Ein Wettbewerbsbezug ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – gegeben. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.3 hiervor), ist eine Wettbewerbsrelevanz bereits dann zu bejahen, wenn die inkriminierte Äusserung in abstrakter und objektiver Weise geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgte.