a UWG sein, ungeachtet der Frage, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage resp. berechtigt war, die Leistungen des Beschwerdeführers als praktizierender Rechtsanwalt zu bewerten. Die Bewertung fällt demnach nur dann unter Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG, wenn sie irreführend oder unnötig verletzend ist und damit eine qualifizierte Herabsetzung darstellt (vgl. E. 4.6 hiervor sowie E. 411 hiernach). 4.10 Ein Wettbewerbsbezug ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – gegeben.