Eine Bewertung kann zwar grundsätzlich auch ein gemischtes Werturteil darstellen. Dies allerdings nur, soweit sie einen erkennbaren, objektiv überprüfbaren Tatsachenbezug aufweist (z.B. Begründung einer Ein-Sterne- Bewertung auf Google damit, dass der Rechtsanwalt den Klienten belogen oder bestohlen hat). Die Abgabe von nur einem von fünf Sternen auf der Website der Internetsuchmaschine Google ohne Aufführung einer Begründung – wie vorliegend – enthält demgegenüber keine bestimmten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Es handelt sich hierbei um eine blosse subjektive Wertung.