Eine Äusserung ist von ihrem Zweck her unnötig verletzend, wenn Vorwürfe einer gewissen Schwere vorgetragen werden und damit kein anderer Zweck verfolgt wird, als einem Wettbewerber zu schaden, oder wenn sie vorwiegend mit dem Zweck erfolgt, den Betroffenen schlecht zu machen (vgl. BERGER, a.a.O., N. 52 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Sowohl «unnötig» als auch «verletzend» lassen einen überaus weiten Interpretationsspielraum offen. Die Offenheit des Tatbestandes der unnötigen Verletzung verschafft dem erkennenden Richter einen weiten