a UWG [«Schmähkritik»]). Eine Herabsetzung kann aufgrund ihrer Form, ihres Inhaltes oder ihres Zweckes unnötig verletzend sein (vgl. BERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Der Hinweis auf den Zweck einer Aussage zielt auf das Motiv des sich Äussernden ab (vgl. BLATTMANN, a.a.O., N. 75 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Eine Äusserung ist von ihrem Zweck her unnötig verletzend, wenn Vorwürfe einer gewissen Schwere vorgetragen werden und damit kein anderer Zweck verfolgt wird, als einem Wettbewerber zu schaden, oder wenn sie vorwiegend mit dem Zweck erfolgt, den Betroffenen schlecht zu machen (vgl. BERGER, a.a.