Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sachverhalt hervorzurufen (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abweichende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben wird (vgl. BERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Eine Irreführung kann namentlich auch bei richtiger Wiedergabe von Drittäusserungen vorliegen, soweit notwendige Klarstellungen unterlassen werden, so der Hinweis darauf, dass es sich um Drittäusserungen handelt (vgl. SPITZ, in: Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 3 Abs. 1 Bst.