O., N. 24 zu Art. 23 UWG). Eine Herabsetzung liegt etwa vor, wenn ein Erzeugnis auf unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Weise als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird (BGE 122 IV 33 E. 2c).