O., N. 27 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Mithin genügt nicht jede negative Aussage über Wettbewerbsteilnehmer oder deren Produkte. Vielmehr muss diese eine gewisse Schärfe aufweisen und über eine im Wettbewerb übliche kritische Auseinandersetzung hinausgehen. Massgebend ist die herrschende Verkehrsauffassung. Demgemäss ist darauf abzustellen, wie Mitbewerber und Abnehmer die inkriminierten Äusserungen verstehen und inwieweit sie gestützt darauf den Betroffenen negativ bewerten durften. Die Grenze zwischen erlaubter Kritik und verpönter qualifizierter Herabsetzung ist fliessend.