120 II 76 E. 2b). Nicht vorausgesetzt ist eine tatsächliche Beeinflussung des Wettbewerbes; massgeblich ist vielmehr die wirtschaftliche Relevanz i.S. einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Kein Wettbewerbsbezug liegt vor, wenn sich die fragliche Äusserung auf einen nicht wirtschaftlichen Lebensbereich beschränkt und in diesem Sinne «in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt» als in einem wettbewerbsbezogenen (BGE 120 II 76 E. 3a; vgl. BLATTMANN, in: UWG Kommentar, 2018, N. 26 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; HEIZMANN, in: UWG Kommentar, a.a.