Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. 4.3 In den Anwendungsbereich des UWG fallen sämtliche Äusserungen, die einen Bezug zum Wettbewerb aufweisen. Der erforderliche Wettbewerbsbezug ist immer dann gegeben, wenn eine Äusserung aufgrund ihres Gehalts objektiv geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2a/cc = Pra 90 Nr. 34, mit Hinweisen; 124 IV 262 E. 2b; 120 II 76 E. 2b).