4 Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinweisen). 4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 Bst.