Die Generalstaatsanwaltschaft anerkenne dies selbst mit den Worten, dass sich eine verständige Person in ihrer Meinungsbildung «nicht bloss» auf eine einzelne negative Bewertung stütze. Damit sei gesagt, dass sich eine Person eben auch gestützt auf diese eine negative Bewertung ihre Meinung bilde, was nach der Kommentierung des UWG ausreiche.