Dies liege hier vor. Zudem sei die Bewertung ohne jedwede eigene Kenntnis über die Leistungen des Beschwerdeführers «unnötig verletzend», denn die anschwärzende Äusserung sei geeignet, die Persönlichkeit oder den guten Ruf eines Wettbewerbsteilnehmers oder seiner Angebote zu beeinträchtigen. Es reiche aus, wenn die Handlung den Wettbewerb beeinflussen könne, was bei einer Negativbewertung im Internet ohne Weiteres gegeben sei. Die Generalstaatsanwaltschaft anerkenne dies selbst mit den Worten, dass sich eine verständige Person in ihrer Meinungsbildung «nicht bloss» auf eine einzelne negative Bewertung stütze.