Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes sei eindeutig nicht erfüllt. 3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine subjektive Einschätzung bzw. Bewertung sei denklogisch gar nicht möglich, da er eine Person namens «A.________» nicht kenne. Eine Bewertung sei unlauter, wenn sie vom Durchschnittsadressaten – entgegen der Realität – als richtig und herabsetzend verstanden werde. Dies liege hier vor.