3 zug. Zudem sei sie negativ. Die Frage, ob die Aussage der Wahrheit entspreche, sei in einem Strafverfahren zu klären. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft erwidert, bei der negativen Google-Rezension handle es sich um eine subjektive Einschätzung, welche nicht unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG sein könne. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile seien einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Die Bewertung falle nur dann unter Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG, wenn sie irreführend oder unnötig verletzend sei.