Auf einen Erfolg komme es nicht an. Es mache keinen Sinn, wenn mit einer öffentlich getätigten Bewertung nicht andere Personen über die angebliche Schlechtleistung informiert werden sollen. Eine negative Bewertung sei stets geeignet, auf die Entscheidung bzw. Beurteilung der Leistungen eines Marktteilnehmers Einfluss zu nehmen. Urteile des Bundesgerichts seien mit Vorsicht zu geniessen. Der Verweis auf Erwägungen des Bundesgerichts sei nicht geeignet, den Vorwurf einer Widerhandlung gegen das UWG zu entkräften. Es scheine der Staatsanwaltschaft wohl eher um seine Person gegangen zu sein.