Es liege weder eine tatsächliche Beeinflussung des Wettbewerbes vor, noch sei die Vergabe von einem von fünf Sternen ohne jeglichen weiteren Kommentar objektiv zur Beeinflussung des Wettbewerbes geeignet. Bereits aus diesem Grund sei der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes nicht erfüllt. Weiter komme hinzu, dass eine Abfrage in der Urteilsdatenbank des Bundesgerichts mit den Stichworten «B.________ Bern» eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheiden zu Tage führe, in welchen das Bundesgericht nicht mit Kritik am Beschwerdeführer spare.