Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, eine einzelne negative Bewertung von einem von fünf Sternen ohne weitere Ausführungen auf einer öffentlichen Plattform wie Google, die nicht spezifisch auf die Bewertung von Rechtsanwälten ausgelegt sei, könne nicht als hinreichend fundiert gelten und sei für den Durchschnittsleser bzw. dessen Meinungsbildung bei der Suche nach einem Rechtsvertreter kaum/wenig hilfreich. Letzterem seien die Umstände der Bewertung unbekannt, insbesondere wisse er nicht, weshalb der Rezensent mit dem Beschwerdeführer unzufrieden sei.