3. 3.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung selbständig tätiger Rechtsanwalt. Am 1. Dezember 2019 reichte er gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen das UWG. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, vor knapp zwei Wochen sei ihm eine über Google im Internet veröffentlichte Bewertung seiner Person bzw. seiner Kanzlei von einem von maximal fünf zu vergebenden Sternen aufgefallen. Diese sei von einem User namens «A.________» verfasst worden. Eine Person namens «A.______