Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Am 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Das Gesuch wurde am 25. März 2020 gutgeheissen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 3. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2020.