Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 100 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 25. Februar 2020 (O 19 14841) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das vom Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) bzw. unbekannte Täterschaft initiierte Strafverfahren wegen Wider- handlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Es sei die Einstellungsverfügung O 19 14841 vom 25. Februar 2020 aufzuheben. Es sei unter Aufhe- bung und Abänderung der angefochtenen Verfügung, Ziffer 1 und 2, die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern anzuweisen, die Strafuntersuchung und die Zivilklage gegen A.________ bzw. un- bekannt [und] zu eröffnen und die beschuldigte Person sei angemessen zu bestrafen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sicherheit von CHF 800.00 zu leisten. Am 23. März 2020 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge ein. Das Gesuch wurde am 25. März 2020 gutgeheissen. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte am 3. April 2020 die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdeführer replizierte am 30. April 2020. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Be- schwerdeführer ist als Straf- und Zivilkläger durch die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Beschwerdeführung selbständig täti- ger Rechtsanwalt. Am 1. Dezember 2019 reichte er gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen das UWG. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst geltend, vor knapp zwei Wochen sei ihm eine über Google im Internet veröffentlichte Bewertung seiner Person bzw. seiner Kanzlei von einem von maximal fünf zu vergebenden Sternen aufgefallen. Diese sei von einem User namens «A.________» verfasst worden. Eine Person namens «A.________» sei ihm indes weder privat noch geschäftlich bekannt, wes- halb diese Person weder befähigt noch berechtigt gewesen sei, eine derartige Be- wertung über ihn abzugeben. Es handle sich um eine unbegründete und durch kei- ne eigene Erfahrung gerechtfertigte negative Bewertung. Dies werde dadurch bestätigt, dass der Beschuldigte bei seiner negativen Bewertung keine Ausführun- gen zu den Gründen mache, obwohl er bei anderen negativen Bewertungen auf 2 Google eine Begründung veröffentlicht habe. Bei «A.________» dürfte es sich um den wahren Namen des Angezeigten handeln, da auch weitere Bewertungen unter demselben Namen abgegeben worden seien. Die Art und Weise der Bewertungen würde ebenfalls auf den wahren Namen schliessen lassen. Der Beschuldigte sei zudem ein «Local Guide, Level 3». Die negative Rezension ziele auf den Wettbe- werb ab. Sie stelle ein Werturteil über seine Leistungen dar, welches sich auf keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Beschuldigten stützen könne. Die Bewertung sei schlichtweg unrichtig. 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, eine einzelne negative Bewertung von einem von fünf Sternen ohne weitere Ausführungen auf einer öffentlichen Plattform wie Google, die nicht spezifisch auf die Bewertung von Rechtsanwälten ausgelegt sei, könne nicht als hinreichend fundiert gelten und sei für den Durchschnittsleser bzw. dessen Meinungsbildung bei der Suche nach ei- nem Rechtsvertreter kaum/wenig hilfreich. Letzterem seien die Umstände der Be- wertung unbekannt, insbesondere wisse er nicht, weshalb der Rezensent mit dem Beschwerdeführer unzufrieden sei. Ein interessierter Internet-User werde sich in seiner Meinungsbildung nicht bloss auf eine mehr oder weniger anonyme Google- Rezension stützen, sondern eigenständige Recherchen über die zu beanspruchen- de Leistung/den zu beauftragenden Rechtsanwalt tätigen. Es liege weder eine tatsächliche Beeinflussung des Wettbewerbes vor, noch sei die Vergabe von einem von fünf Sternen ohne jeglichen weiteren Kommentar objektiv zur Beeinflussung des Wettbewerbes geeignet. Bereits aus diesem Grund sei der Tatbestand des un- lauteren Wettbewerbes nicht erfüllt. Weiter komme hinzu, dass eine Abfrage in der Urteilsdatenbank des Bundesgerichts mit den Stichworten «B.________ Bern» eine Vielzahl von höchstrichterlichen Entscheiden zu Tage führe, in welchen das Bun- desgericht nicht mit Kritik am Beschwerdeführer spare. Angesichts der in öffentli- chen Quellen ohne grossen Aufwand zugänglichen Entscheidbegründungen des höchsten schweizerischen Gerichts lasse sich nicht (mehr) behaupten, die Ein- Sterne-Bewertung in der fraglichen Google-Rezension ohne jegliche weitere Aus- führung/Begründung stelle eine «unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserung» dar. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, der Standpunkt der Staats- anwaltschaft, wonach eine einzelne negative Bewertung als nicht ausreichend fun- diert gelten könne und für den Durchschnittsleser bzw. dessen Meinungsbildung bei der Suche nach einer Rechtsvertretung wenig hilfreich sei, sei verfehlt. Es genüge, wenn die Äusserung geeignet sei, den Wettbewerb zu beeinflussen. Auf einen Erfolg komme es nicht an. Es mache keinen Sinn, wenn mit einer öffentlich getätigten Bewertung nicht andere Personen über die angebliche Schlechtleistung informiert werden sollen. Eine negative Bewertung sei stets geeignet, auf die Ent- scheidung bzw. Beurteilung der Leistungen eines Marktteilnehmers Einfluss zu nehmen. Urteile des Bundesgerichts seien mit Vorsicht zu geniessen. Der Verweis auf Erwägungen des Bundesgerichts sei nicht geeignet, den Vorwurf einer Wider- handlung gegen das UWG zu entkräften. Es scheine der Staatsanwaltschaft wohl eher um seine Person gegangen zu sein. Die vom Beschuldigten oder unbekannt getätigte Bewertung über Google sei wettbewerbsbezogen und habe einen Drittbe- 3 zug. Zudem sei sie negativ. Die Frage, ob die Aussage der Wahrheit entspreche, sei in einem Strafverfahren zu klären. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft erwidert, bei der negativen Google-Rezension handle es sich um eine subjektive Einschätzung, welche nicht unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG sein könne. Meinungsäusserungen, Kommentare und Werturteile seien einer Wahrheitsprüfung nicht zugänglich. Die Bewertung falle nur dann unter Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG, wenn sie irreführend oder unnötig verletzend sei. Es sei der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass eine einzelne negative Be- wertung mit einem von fünf Sternen ohne weitere Ausführungen auf einer öffentli- chen Plattform wie Google objektiv nicht zur Beeinflussung des Wettbewerbes ge- eignet und nicht als irreführend oder unnötig verletzend zu qualifizieren sei. Eine verständige Person werde sich in ihrer Meinungsbildung nicht bloss auf eine ein- zelne negative Bewertung stützen. Der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes sei eindeutig nicht erfüllt. 3.5 In der Replik ergänzt der Beschwerdeführer, eine subjektive Einschätzung bzw. Bewertung sei denklogisch gar nicht möglich, da er eine Person namens «A.________» nicht kenne. Eine Bewertung sei unlauter, wenn sie vom Durch- schnittsadressaten – entgegen der Realität – als richtig und herabsetzend verstan- den werde. Dies liege hier vor. Zudem sei die Bewertung ohne jedwede eigene Kenntnis über die Leistungen des Beschwerdeführers «unnötig verletzend», denn die anschwärzende Äusserung sei geeignet, die Persönlichkeit oder den guten Ruf eines Wettbewerbsteilnehmers oder seiner Angebote zu beeinträchtigen. Es reiche aus, wenn die Handlung den Wettbewerb beeinflussen könne, was bei einer Nega- tivbewertung im Internet ohne Weiteres gegeben sei. Die Generalstaatsanwalt- schaft anerkenne dies selbst mit den Worten, dass sich eine verständige Person in ihrer Meinungsbildung «nicht bloss» auf eine einzelne negative Bewertung stütze. Damit sei gesagt, dass sich eine Person eben auch gestützt auf diese eine negati- ve Bewertung ihre Meinung bilde, was nach der Kommentierung des UWG ausrei- che. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Der Entscheid über die Nichtanhandnahme hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1182/2018 vom 1. März 2019 E. 2.6 mit Hinweis auf BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Mithin darf die Nichtanhandnah- me gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Klare Straflosig- keit liegt vor, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall – wenn die Sach- und/oder Rechtslage nicht von vornherein klar sind – ist eine Untersuchung zu eröffnen. Ergibt sich nach der durchgeführten 4 Untersuchung, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 StPO ein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2; BGE 137 IV 285 E. 2.3 mit Hinwei- sen). 4.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG macht sich strafbar, wer vorsätzlich unlauteren Wett- bewerb nach Art. 3, 4, 5 oder 6 UWG begeht. Unlauter handelt nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. 4.3 In den Anwendungsbereich des UWG fallen sämtliche Äusserungen, die ei- nen Bezug zum Wettbewerb aufweisen. Der erforderliche Wettbewerbsbezug ist immer dann gegeben, wenn eine Äusserung aufgrund ihres Gehalts objektiv geeig- net ist, den Wettbewerb zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2a/cc = Pra 90 Nr. 34, mit Hinweisen; 124 IV 262 E. 2b; 120 II 76 E. 2b). Nicht vorausgesetzt ist eine tatsächliche Beeinflussung des Wettbewerbes; massgeblich ist vielmehr die wirt- schaftliche Relevanz i.S. einer abstrakten Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung. Kein Wettbewerbsbezug liegt vor, wenn sich die fragliche Äusserung auf einen nicht wirtschaftlichen Lebensbereich beschränkt und in diesem Sinne «in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt» als in einem wettbewerbsbezogenen (BGE 120 II 76 E. 3a; vgl. BLATTMANN, in: UWG Kommentar, 2018, N. 26 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; HEIZMANN, in: UWG Kommentar, a.a.O., N. 48 zu Art. 1 UWG; HILTY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2013, N. 20 zu Art. 2 UWG; BERGER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). 4.4 Nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, wie «eigentliches Anschwärzen, Schlecht-, Verächtlich- oder Heruntermachen», sind i.S.v. Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG tatbestandsmässig (BGE 123 IV 211 E. 3b; 122 IV 33 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.3; vgl. ferner BERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Mithin genügt nicht jede negative Aussage über Wettbewerbsteilnehmer oder deren Produkte. Viel- mehr muss diese eine gewisse Schärfe aufweisen und über eine im Wettbewerb übliche kritische Auseinandersetzung hinausgehen. Massgebend ist die herrschen- de Verkehrsauffassung. Demgemäss ist darauf abzustellen, wie Mitbewerber und Abnehmer die inkriminierten Äusserungen verstehen und inwieweit sie gestützt darauf den Betroffenen negativ bewerten durften. Die Grenze zwischen erlaubter Kritik und verpönter qualifizierter Herabsetzung ist fliessend. Unzulässig wird Kritik unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten, wenn ihr Inhalt nicht mehr einer sachlich gehaltenen Bewertung entspricht. Es muss sich mithin um eine negative Äusserung in skizzierter «Qualität» handeln, die bei den Adressaten zu Fehlvorstellungen führen kann (vgl. BLATTMANN, a.a.O., N. 33 ff. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; HEIM- GARTNER, in: UWG Kommentar, a.a.O., N. 24 zu Art. 23 UWG). Eine Herabsetzung liegt etwa vor, wenn ein Erzeugnis auf unrichtige, irreführende oder unnötig verlet- zende Weise als wertlos, seinen Preis nicht wert, unbrauchbar, fehlerhaft oder schadhaft hingestellt wird (BGE 122 IV 33 E. 2c). 5 4.5 Wenn eine herabsetzende Äusserung gegeben ist, so ist diese allein aufgrund ih- res herabsetzenden Charakters noch nicht unlauter. Vielmehr ist eine qualifizierte Herabsetzung erforderlich, welche sich dadurch auszeichnet, dass die herabset- zende Äusserung zudem unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend ist (vgl. BERGER, a.a.O., N. 30 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 122 IV 33 E. 2c; 4C.205/2000 vom 13. September 2000 E. 2a). 4.6 Unrichtig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG kann nur eine Tatsachenbehauptung oder ein dem gemischten Werturteil zugrunde liegender Tatsachenkern sein. Werturteile sind einer Richtigkeitsprüfung nicht zugänglich (vgl. BERGER, a.a.O., N. 22 und 33 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; BLATTMANN, a.a.O., N. 36 f. zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). 4.7 Irreführend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG ist eine Äusserung, wenn sie geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten eine falsche Vorstellung vom fraglichen Sach- verhalt hervorzurufen (Täuschung) oder eine vom fraglichen Sachverhalt abwei- chende Vorstellung, ohne dass diese genauer umschrieben wird (vgl. BERGER, a.a.O., N. 38 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Eine Irreführung kann namentlich auch bei richtiger Wiedergabe von Drittäusserungen vorliegen, soweit notwendige Klar- stellungen unterlassen werden, so der Hinweis darauf, dass es sich um Drittäusse- rungen handelt (vgl. SPITZ, in: Stämpflis Handkommentar UWG, 2. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). 4.8 Unnötig verletzend i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG ist eine Aussage, wenn sie an- gesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_481/2007 vom 12. Februar 2008 E. 3.3; 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 2.3; 4C.205/2000 vom 13. September 2000 E. 2a; BLATTMANN, a.a.O., N. 69 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; SPITZ, a.a.O., N. 40 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; FERRARI HOFER/VASELLA, in: Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Wirtschaftliche Nebenerlasse: FusG, UWG, PauRG und KKG, 3. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 3 Abs. UWG). Entscheidend ist, ob die Kritik in Ton, Inhalt und Ausmass sachlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn sie ohne begründeten Anlass geäussert oder vorwiegend in der Absicht getätigt wird, jemanden anderen schlecht zu machen (vgl. FERRARI HO- FER/VASELLA, a.a.O., N. 9 zu Art. 3 Abs. UWG; SPITZ, a.a.O., N. 40 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG [«Schmähkritik»]). Eine Herabsetzung kann aufgrund ihrer Form, ihres Inhaltes oder ihres Zweckes unnötig verletzend sein (vgl. BERGER, a.a.O., N. 48 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Der Hinweis auf den Zweck einer Aussage zielt auf das Motiv des sich Äussernden ab (vgl. BLATTMANN, a.a.O., N. 75 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Eine Äusserung ist von ihrem Zweck her unnötig verletzend, wenn Vor- würfe einer gewissen Schwere vorgetragen werden und damit kein anderer Zweck verfolgt wird, als einem Wettbewerber zu schaden, oder wenn sie vorwiegend mit dem Zweck erfolgt, den Betroffenen schlecht zu machen (vgl. BERGER, a.a.O., N. 52 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG). Sowohl «unnötig» als auch «verletzend» lassen einen überaus weiten Interpretationsspielraum offen. Die Offenheit des Tatbestan- des der unnötigen Verletzung verschafft dem erkennenden Richter einen weiten 6 Ermessensspielraum (vgl. BLATTMANN, a.a.O., N. 68 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; SPITZ, a.a.O., N. 41 zu Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG; vgl. zudem Urteil des Bundesge- richts 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.4, wonach die in der Lehre auf- geworfene Frage offen gelassen worden ist, ob die relativ unbestimmt gefassten Tatbestände der Art. 3 ff. UWG unter dem Aspekt der Strafbarkeit [Art. 23 UWG] enger aufzufassen sind, als wenn es um rein lauterkeitsrechtliche Rechtsfolgen [Art. 9 UWG] geht). 4.9 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach das Verfahren gegen den Be- schuldigten wegen Widerhandlung gegen das UWG nicht an die Hand zu nehmen sei, da der Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei, ist nicht zu folgen. Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen die Auffassung der Ge- neralstaatsanwaltschaft teilt, wonach es sich bei der vorliegend umstrittenen Ein- Sterne-Bewertung über Google, mittels welcher offensichtlich die Leistung des Be- schwerdeführers als praktizierender Rechtsanwalt beurteilt worden ist, um ein rei- nes Werturteil handelt. Eine Bewertung kann zwar grundsätzlich auch ein gemisch- tes Werturteil darstellen. Dies allerdings nur, soweit sie einen erkennbaren, objektiv überprüfbaren Tatsachenbezug aufweist (z.B. Begründung einer Ein-Sterne- Bewertung auf Google damit, dass der Rechtsanwalt den Klienten belogen oder bestohlen hat). Die Abgabe von nur einem von fünf Sternen auf der Website der In- ternetsuchmaschine Google ohne Aufführung einer Begründung – wie vorliegend – enthält demgegenüber keine bestimmten, dem Beweis zugänglichen Tatsachen. Es handelt sich hierbei um eine blosse subjektive Wertung. Ob ein Rechtsanwalt seine Tätigkeit als Rechtsvertreter «gut» im Sinne von fünf Sternen oder «schlecht» im Sinne von einem Stern erledigt, ist einer objektiven Überprüfung nicht zugänglich, werden die Begriffe «gut» und «schlecht» doch von jeder Person anders und mit unterschiedlichen, subjektiv beeinflussten Parametern definiert. Folglich kann die vorliegend umstrittene Bewertung als Meinungsäusserung gemäss den obigen Ausführungen nicht unrichtig im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG sein, ungeach- tet der Frage, ob der Beschuldigte überhaupt in der Lage resp. berechtigt war, die Leistungen des Beschwerdeführers als praktizierender Rechtsanwalt zu bewerten. Die Bewertung fällt demnach nur dann unter Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG, wenn sie ir- reführend oder unnötig verletzend ist und damit eine qualifizierte Herabsetzung darstellt (vgl. E. 4.6 hiervor sowie E. 411 hiernach). 4.10 Ein Wettbewerbsbezug ist vorliegend – entgegen der Auffassung der Staatsanwalt- schaft – gegeben. Wie vorstehend dargetan wurde (vgl. E. 4.3 hiervor), ist eine Wettbewerbsrelevanz bereits dann zu bejahen, wenn die inkriminierte Äusserung in abstrakter und objektiver Weise geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinflussen und nicht in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgte. Es stellt eine Erfahrungstat- sache dar, dass viele Internet-User ihre Recherche (beispielsweise nach einem Rechtsanwalt) zunächst bei der Internetsuchmaschine Google – der wohl bekann- testen Internetsuchmaschine in der Schweiz – im Sinne einer ersten Orientierungs- hilfe beginnen. Die Recherche bei Google dient dazu, einen ersten Eindruck über die vorhandenen Angebote zu gewinnen. Erscheint dabei ein Rechtsanwalt mit ei- ner Gesamtbewertung von nur einem von fünf Sternen, wird der durchschnittliche Internet-User dazu geneigt sein, diesen Rechtsanwalt bei seiner weiteren Suche nicht mehr zu berücksichtigen, stehen doch noch diverse andere Rechtsanwälte 7 zur Auswahl, welche über bessere Bewertungen verfügen. Mithin erfolgt über die Internetsuchmaschine Google eine erste Triage, wobei die schlecht bewerteten oder anderswie negativ auffallenden Rechtsanwälte aussondiert werden. Eine Be- wertung auf der Webseite der Internetsuchmaschine Google ist demnach entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht völlig nichtssagend, sondern durchaus geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers zu beeinträchti- gen. Es kann ihr demnach die Wettbewerbsrelevanz nicht abgesprochen werden. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer nur über eine – die vorliegend umstrittene – Bewertung verfügt. Diese hatte folglich für die ge- samthafte Bewertung des Beschwerdeführers umso mehr Gewicht. 4.11 Eine Aussage ist gemäss vorstehend wiedergegebener bundesgerichtlicher Recht- sprechung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG unnötig verletzend, wenn sie angesichts des Sachverhalts, der damit beschrieben bzw. bewertet werden soll, weit über das Ziel hinausschiesst, völlig sachfremd bzw. unsachlich, mithin unhaltbar ist (vgl. E. 4.8 hiervor). Ob dies vorliegend zutrifft resp. ob die Bewertung als irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.7 hiervor), kann beim derzeitigen Erkenntnisstand nicht beurteilt werden. Es trifft zwar zu, dass grundsätzlich nicht jede negative Kritik unzulässig ist, sondern eine Herabsetzung von einer gewissen Schwere erforderlich ist. Eine unnötig verletzende Äusserung liegt aber insbesondere dann vor, wenn sie ohne begründeten Anlass und vorwie- gend in der Absicht getätigt wurde, jemanden anderen schlecht zu machen (vgl. E. 4.8 hiervor). Das Motiv des Beschuldigten für die Bewertung des Beschwerde- führers auf der Internetseite Google mit nur einem von fünf Sternen ist völlig unklar. Es ist ungeklärt, ob der Beschuldigte den Beschwerdeführer tatsächlich nicht per- sönlich gekannt resp. keine persönliche Bekanntschaft irgendeiner Art mit ihm ge- macht hat, wie es der Beschwerdeführer geltend macht, und auf welcher Grundla- ge seine Bewertung diesfalls beruht hat. Folglich kann auch nicht beurteilt werden, ob es dem Beschuldigten lediglich um eine unzulässige «Schmähkritik» gegangen oder ob die Bewertung aus begründetem Anlass erfolgt ist (bspw. persönliche Er- fahrung; evtl. Recherchebewertung, insbesondere gestützt auf die von der Staats- anwaltschaft zahlreich wiedergegebenen Bundesgerichtsurteile). Ohne Kenntnis des Motivs des Beschuldigten und des Sachverhalts, auf welcher die Bewertung gründet, ist nicht eruierbar, ob die Bewertung weit über das Ziel hinausschoss und auf völlig sachfremden Motiven fusste. Allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in diversen bundesgerichtlichen Urteilen kritisiert worden ist, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass eine Ein-Sterne-Bewertung in der fraglichen Google-Rezension ohne jegliche weitere Ausführung keine irreführende oder unnötig verletzende Äusserung darstellt, ist doch vorliegend nicht einmal klar, ob der Beschuldigte überhaupt Kenntnis dieser Urteile hatte und aufgrund dessen seine Bewertung im Sinne einer allgemeinen Information an die Internet-Nutzer tätigte. In diesem Sinne ist denn auch fraglich, ob es gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG zulässig ist, einen Rechtsanwalt auf Google ohne eigene persönliche Erfah- rung allein aufgrund einer Recherche von Bundesgerichtsurteilen – welche die Tätigkeit desselben tatsächlich nicht in einem guten Licht erscheinen lassen – zu bewerten, ohne dass klargestellt wird, dass die Bewertung nicht auf eigenen Erfah- rungen, sondern auf – immerhin objektivierbaren – Fakten fusste (kritische resp. 8 negative Bundesgerichtsurteile; vgl. E. 4.7 hiervor). Dass der Straftatbestand von Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG klarerweise nicht erfüllt ist, steht mit- hin nicht fest. 4.12 Der Sachverhalt ist nach dem Gesagten nicht liquid. Es liegt kein klarer Fall einer Nichtanhandnahme vor. Ohne Abklärung der vorstehend aufgeführten noch offe- nen Fragen, welche insbesondere mittels vorgängiger Ermittlung des Beschuldig- ten und anschliessender Einvernahme zu klären sind, kann dessen Strafbarkeit nicht beurteilt werden. Ist der Sachverhalt unklar, ist es Aufgabe der Staatsanwalt- schaft, eine Untersuchung zu eröffnen und die notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO vorzunehmen. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 25. Februar 2020 aufzu- heben. Die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Be- schuldigten bzw. unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das UWG zu eröffnen und insbesondere die vorstehend umschriebenen Abklärungen zu täti- gen. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Generalstaatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten bzw. unbekannte Täterschaft zu eröffnen, ist die Beschwerde abzuweisen. Verfahrensführung hat nicht die Generalstaatsanwaltschaft, sondern die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, weshalb diese anzuweisen ist, ein Strafverfahren zu eröffnen. Falls sich nach den getätigten Ermittlungshandlungen betreffend die Motivation des Beschuldigten kein Tatverdacht erhärtet resp. die entsprechenden Abklärungen er- geben, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, wird die Staatsanwaltschaft eine Ver- fahrenseinstellung erwägen (Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO). Andernfalls – bei nach wie vor unklarer Beweislage – wird sie Anklage beim zuständigen Gericht er- heben resp. gegebenenfalls einen Strafbefehl erlassen müssen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.1). 4.13 Soweit der Beschwerdeführer in ausführlicher Weise Kritik an der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung übt, betrifft dies nicht den Beschuldigten. Es ist in der vorlie- genden Angelegenheit folglich nicht relevant, ob das Bundesgericht den Namen des Beschwerdeführers zu Unrecht veröffentlicht hat etc. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es der Staatsanwaltschaft «nur um die Person des Beschwerdeführers gegangen sein soll». Weiterungen hierzu erübrigen sich folglich ebenfalls. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO vom Kanton Bern zu tragen. Der Beschwerdeführer ist zwar mit seinem Antrag, die General- staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, unterle- gen. Indes hat er in der Hauptsache (Eröffnung Strafuntersuchung) obsiegt. Die Aufwendungen betreffend das Teilweise-Unterliegen sind marginal. Es rechtfertigt sich deshalb keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. 5.2 Der Kanton Bern hat dem – zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in eigener Sache als Rechtsanwalt prozessierenden – Beschwerdeführer zudem eine Ent- schädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entrichten 9 (Art. 436 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO [analog]). Diese wird gestützt auf Art. 41 Abs. 1 und 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) und Art.17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) pauschal auf CHF 1‘500.00 bestimmt (inkl. Auslagen und MWST; durchschnittliche Bedeutung der Streitsache und durchschnittliche Schwie- rigkeit des Prozesses). 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staats- anwaltschaft Oberland O 19 14841 vom 25. Februar 2020 wird aufgehoben. Die Regi- onale Staatsanwaltschaft Oberland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen A.________ bzw. unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das UWG zu eröffnen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 15. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11