__ AG (Finanzinstitut) – gegebenenfalls auf dem justizförmigen zivilrechtlichen Weg – in Kontakt zu treten. 5.5 Nach dem Gesagten ist auf die Edition der Verfahrensakten BM 18 45590 und BM 18 42267 der Staatsanwaltschaft zu verzichten. Der Antrag wird abgewiesen. 6. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: