Es ist auf die Subsidiarität des Strafrechts hinzuwiesen (BGE 141 IV 71 E. 7). In Bezug auf den von den Parteien vorgebrachten BGE 141 IV 71 bleibt festzuhalten, dass es zwar so ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zunächst ein Zivilverfahren angestrebt und danach versucht hatte, nach Eintritt der Verjährung den strafrechtlichen Weg zu gehen. Indessen besteht hier wie gesehen durchaus ein legaler Weg zur Identifizierung des um CHF 556.00 Begünstigten offen: Die Beschwerdeführerin hat erneut mit der E.________ AG (Finanzinstitut) – gegebenenfalls auf dem justizförmigen zivilrechtlichen Weg – in Kontakt zu treten.