Die Beschwerdekammer überprüft die Rechtsanwendung der Staatsanwaltschaft auf Beschwerde hin frei. Sie erkennt – zumindest derzeit – keinen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf den Tatbestand von Art. 141bis StGB (vgl. dazu den Ausschnitt aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich [E. 5.1]). Ein Verdacht ergibt sich im Übrigen auch nicht daraus, dass «je nach (Firmen-) Name» die Offenlegung des Namens, des Wohnorts und der Postleitzahl durch die E.________ AG (Finanzinstitut) «zur Identifikation ohnehin nicht» genügt. Es ist auf die Subsidiarität des Strafrechts hinzuwiesen (BGE 141 IV 71 E. 7).