8 rechtlicher Sicht jedenfalls nichts dagegen, wenn sie erneut an die E.________ AG (Finanzinstitut) herantritt mit dem Argument, die AGB würden die Herausgabe erlauben. Nichts am vorliegenden Entscheid zu ändern vermag im Weiteren, dass die Staatsanwaltschaft in ähnlichen Fällen offenbar Strafuntersuchungen eröffnet hat. Für die Beschwerdekammer ergibt sich daraus keine Bindungswirkung. Die Beschwerdekammer überprüft die Rechtsanwendung der Staatsanwaltschaft auf Beschwerde hin frei.