Sie scheint jedoch abermals zu wenig zu gewichten, dass die Kunden der E.________ AG (Finanzinstitut) den einschlägigen Datenbearbeitungen mittels der AGB zustimmen. Die Kunden wissen (oder sollten jedenfalls wissen), wozu ihre Daten genutzt werden können. Vor diesem Hintergrund erscheint es als Mutmassung, dass die E.________ AG (Finanzinstitut) die Daten gestützt auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungs- und Transparenzgrundsatz (Art. 4 Bundesgesetz über den Datenschutzgesetz [DSG; SR 235.1]) nicht habe herausgeben wollen.