Die Geheimhaltungspflicht ist wie gesehen bei der Durchführung von Transaktionen aufgehoben (z.B. Ergänzung von Empfängerkoordinaten im E-Finance, Schalterauskünfte). Sie ist zudem ausdrücklich aufgehoben zur Förderung des störungsfreien Zahlungsverkehrs (z.B. Bekanntgabe von Stammdaten an Banken und an ausgewählte Grosskunden), sodass nicht gefolgert werden kann, «die Verwendung der erwähnten Angaben für Zwecke ausserhalb des Zahlungsverkehrs, wie z.B. für (private) Ermittlungen durch die Beschwerdeführerin, wäre […] zweckwidrig sowie für die betroffene Kontoinhaberschaft aus den Umständen nicht erkennbar». Nicht anderes ergibt sich aus Frage/