Die Bekanntgabe könnte mit Blick auf die für die Beschwerdekammer recht eindeutigen AGB vorab auf dem Zivilweg gefordert werden. Zwar ist es richtig, dass Banken die Existenz einer Kontobeziehung sowie die dazugehörigen Daten grundsätzlich nicht bekannt machen. Allerdings erteilen die Kunden der E.________ AG (Finanzinstitut) AG bei einer Kontoeröffnung gemäss Ziff. 24 der AGB der E.________ AG (Finanzinstitut) eben ihre Zustimmung dazu, dass der Umstand der Geschäftsbeziehung und ihre Stammdaten zur Erbringung von Dienstleistungen soweit notwendig an Dritte bekanntgegeben werden können.