Mithin steht es der E.________ AG (Finanzinstitut) gestützt auf diese Regelung in den AGB grundsätzlich offen, der Beschwerdeführerin die Stammdaten der zu Unrecht begünstigen Person herauszugeben, ohne dadurch das Bankkundengeheimnis zu verletzen. Damit zeigt sich, dass es für die Beschwerdeführerin ohne Beschreitung des strafrechtlichen Weges möglich gewesen wäre bzw. nach wie vor möglich ist, den/die Kontoinhaber/in ausfindig zu machen. Es mag sein, dass Finanzinstitutionen usanzgemäss per SWIFT-Mitteilung kommunizieren. Vor dem Hintergrund der einschlägigen AGB der E.______