5.4 Die Beschwerdeführerin äussert sich – anders als die Generalstaatsanwaltschaft – nicht zum gesamten relevanten Inhalt der AGB (Ziffer 24) der E.________ AG (Finanzinstitut). Dort ist hinsichtlich der Aufhebung der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht nicht nur von «Durchführung von Transaktionen […] (z.B. Ergänzung von Empfängerkoordinaten im E-Finance, Schalterauskünfte)» die Rede, sondern auch von «Förderung des störungsfreien Zahlungsverkehrs (z.B. Bekanntgabe von Stammdaten an Banken und an ausgewählte Grosskunden)». Mithin steht es der E._____