Dahingegen war dem Beschwerdeführer im erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Empfängername bekannt und dies sogar von Anfang an (eigene Klientin)! Meine Klientin wäre demgegenüber froh gewesen, sie hätte sich die Umtriebe der fruchtlosen Korrespondenz mit E.________ AG (Finanzinstitut) und des strafrechtlichen Wegs ersparen und unmittelbar an den irrtümlich Begünstigten gelangen können. […]