Die Beschwerdeführerin strebte nicht zunächst ein Zivilverfahren an und versuchte dann nach Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung, sich „ins Strafrecht zu retten". Zudem steht der Beschwerdeführerin kein legaler Weg offen zur Begünstigtenermittlung, was auch in einem etwaigen Zivilverfahren gegen den Begünstigten eine Rolle spielen könnte (rechtswidrig beschafftes Beweismittel zur Empfängeridentität, vgl. Art. 152 Abs. 2 ZPO). Dahingegen war dem Beschwerdeführer im erwähnten Bundesgerichtsentscheid der Empfängername bekannt und dies sogar von Anfang an (eigene Klientin)!