Sogar die Möglichkeit der (missbräuchlichen) Empfängerermittlung im E-Finance ändert schliesslich nichts daran, dass sich die vorliegende Konstellation weiterhin vom Sachverhalt im von der Beschwerdegegnerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (141 IV 71 ff.) wesentlich unterscheidet. Die Beschwerdeführerin strebte nicht zunächst ein Zivilverfahren an und versuchte dann nach Eintritt der zivilrechtlichen Verjährung, sich „ins Strafrecht zu retten".